Satzung

SATZUNG DES „GOLDEN EAGLE CHAPTER GERMANY e.V.“


§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS, GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein führt den Namen „GOLDEN EAGLE CHAPTER GERMANY e.V.“. Sitz des Vereins ist Engen.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ („e.V.“).

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 ZWECK DES VEREINS

(1) Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung der Fahrzeuge der Marke Harley-Davidson sowie die Förderung der Kommunikation und des Erfahrungsaustausches der Eigentümer von Harley-Davidson Fahrzeugen untereinander. Der Verein pflegt eine familienorientierte Kameradschaft unter Motorradfahrern und fördert somit das Ansehen von Motorradfahrern in der Öffentlichkeit. Der Verein hält Kontakte zu anderen in- und ausländischen Vereinigungen, welche als Zielsetzung die Erhaltung und Pflege von Fahrzeugen der Marke Harley-Davidson haben.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

(4) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(6) Der Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten und Mittel verwirklicht werden: a) Zusammenführung von Harley-Davidson Fahrern, deren Familien sowie Enthusiasten mit gleichen Interessen. b) Darstellung der Tradition und der Individualität von Harley-Davidson in der Öffentlichkeit. c) Gleichstellung von Männern und Frauen bei allen Ämtern, Entscheidungen und Aktivitäten. d) Wahrnehmung von Aktivitäten im karitativen Bereich. e) Organisation von vereinszieldienlichen Veranstaltungen. f) durch die Jahresbeiträge der Mitglieder g) durch Spenden und Widmungen aller Art h) durch die Erträge der Vereinsveranstaltungen.


§ 3 Steuerbegünstigung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 MITGLIEDSCHAFT

(1) Ordentliches Mitglied (Full Member) kann jede natürliche Person nach Ablauf einer Probezeit von 6 Monaten werden, die Eigentümer eines Fahrzeuges der Marke Harley-Davidson und Mitglied in der Harley Owners Group (HOG) ist. Über die Aufnahme als Mitglied auf Probe (Prospect) entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied nach Ablauf der Probezeit entscheidet die Vorstandschaft.

(2) Familienangehörige und Lebensgefährten eines ordentlichen Mitgliedes können angeschlossene, ordentliche Mitglieder (Associate Member) werden sofern sie Mitglieder der HOG sind.

(3) Nicht Mitglied werden kann, wer bereits Mitglied einer anderen ähnlichen Vereinigung (Motorradclub) ist.


§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) Ordentliche und angeschlossene Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Ordentliche und angeschlossene Mitglieder haben das Wahlrecht bei der Wahl der Vereinsfunktionäre.

(3) Ordentliche und angeschlossene Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(4) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins teilzunehmen.

(5) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

(6) Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet: a) Vereinsziele und Vereinsinteressen nach besten Kräften zu fördern, b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten. (Der Mitgliedsbeitrag ist auch während der Probezeit zu entrichten) d) bei gemeinsamen Aktivitäten des Vereins die vom Vorstand vorgegebene Bekleidung zu tragen. e) bei der jährlichen Mitgliederversammlung ihre HOG Mitgliedschaft nachzuweisen.


§ 6 BEGINN UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag und die Aufnahme als ordentliches Mitglied nach Ablauf der Probezeit entscheidet die Vorstandschaft. Eine eventuelle Ablehnung des Antrages erfolgt ohne Angabe von Gründen.

(2) Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod, b) durch Austritt, c) durch Ausschluss.

(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine einmonatige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.

(4) Der Ausschluss kann auf Antrag erfolgen a) wenn das Vereinsmitglied trotz Mahnung unter Setzung einer 14-tägigen Frist mit der Bezahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist, b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Statuten oder gegen die Interessen des Vereins, c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, d) wegen groben unkameradschaftlichen Verhaltens, e) aus sonstigen schwerwiegenden die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

(5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung der Vorstandschaft ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe bekannt zu geben.

(6) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

(7) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht, oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann dieser auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden.

(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

(9) Das Mitglied auf Probe, bzw. das Vollmitglied, erklärt sich damit einverstanden, dass Fotos, die das Mitglied allein oder neben anderen zeigen, veröffentlicht werden. Dieses Einverständnis ist unwiderruflich und endet nicht etwas mit Austritt aus dem Verein.

(10) Die Mitgliedschaft endet mit sofortiger Wirkung, wenn ein Vollmitglied oder Mitglied auf Probe einer anderen ähnlichen Vereinigung (Motorradclub) beitritt.


§ 7 AUFNAHMEGEBÜHR UND JAHRESBEITRAG

(1) Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr.

(2) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung jährlich neu festgesetzt wird.

(3) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird.

(4) Das Vereinsmitglied verpflichtet sich im Falle des freiwilligen Austrittes oder des Ausschlusses es zu unterlassen, in der Öffentlichkeit ursächlich dem Verein zuzuordnende Gegenstände, Aufnäher, etc. zu tragen, zu verwenden, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte weiterzugeben oder öffentlich zur Schau zu stellen; das Mitglied verpflichtet sich für den Fall des Zuwiderhandelns dem Verein eine einvernehmlich festgesetzte Konventionalstrafe in Höhe von € 800,- pro Anlassfall zu bezahlen. Die Unterlassungsverpflichtung des Mitgliedes bleibt hiervon unberührt.

(5) Der Jahresbeitrag wird bis spätestens 28.02. eines jeden Jahres per SEPA Lastschrift eingezogen.


§ 8 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) der Vereinsausschuss c) die Mitgliederversammlung


§ 9 DER VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden (Director) b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (Assistant Director) c) dem Kassierer (Treasurer) d) dem Schriftführer (Secretary)

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als € 2.000,- belasten, sind sowohl der Direktor, der Assistant Director, der Kassier als auch der Schriftführer einzelvertretungsberechtigt. Die Einzelvertretungsbefugnis des Assistant Director gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des Directors. Die Einzelvertretungsbefugnis des Kassiers gilt im Innenverhältnis nur für den Fall der Verhinderung des Direktors und des Assistant Directors. Die Einzelvertretungsbefugnis des Schriftführers gilt im Innenverhältnis nur für den Fall der Verhinderung des Directors und des Assistant Directors sowie des Kassiers. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 2.000,- belasten und für Dienstverträge benötigt der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses im Innenverhältnis sowie im Außenverhältnis.

(5) Der Kassierer besorgt nach Weisungen des Vorstandes die Rechnungsführung, Geldgebarung und Kassenverwaltung und ist verpflichtet, dem Vorstand längstens bis 31.03. eines jeden Jahres den Rechnungs- und Kassenbericht für das jeweils abgelaufene Vereinsjahr vorzulegen.

(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahlen des Vorstandes sind möglich.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Director, der auch gleichzeitig Vorsitzender des Vorstandes ist, und bei dessen Verhinderung vom Assistant Director rechtzeitig einberufen werden.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig: bei Sitzungen, wenn alle Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Teilnahme an der Sitzung mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich (per E-Mail) eingeladen wurden a) und in der Sitzung mindestens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. b) bei schriftlichen Abstimmungen, wenn alle Mitglieder des Vorstandes zur Abgabe ihrer Stimme aufgefordert wurden. Der Vorstand beschließt in allen Fällen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

(10) Der Director führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. In seinem Verhinderungsfalle der Assisant Director.


§ 10 DER VEREINSAUSSCHUSS

(1) Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und maximal acht weitere, von der Vorstandschaft auf die Dauer von zwei Jahren gewählte ordentliche und/oder angeschlossene Vereinsmitglieder an die weitere Officer Posten besetzen. (siehe § 10/3)

(2) Der Vereinsausschuss ist für die in den Statuten niedergelegten und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.

(3) Diese Aufgaben können auf folgende Ausschussmitglieder übertragen werden: a) den Tourenchef (Head Road Captain) b) den Veranstaltungsleiter (Activities Officer) c) den Pressesprecher (Editor) d) die Sicherheitsbeauftragten (Safety Officers) e) den Fotografen (Photographer) f) den Chronisten (Historian) g) den Webmaster (Webmaster) h) die L.O.H. Officer (Ladies of Harley Beauftragte) i) den Membership Officer (Mitgliedsbeauftragter))

(4) Bei Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitgliedes ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.


§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich (per E-Mail) einzuladen.

(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 30 % der ordentlichen und/oder angeschlossenen Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe von Zeit und Ort, sowie der Tagesordnungspunkte unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig: a) über Statutenänderungen, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder b) über die Auflösung des Vereins, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, hiervon ausgenommen jedoch über Statutenänderungen und über Auflösung des Vereins, da für Statutenänderungen und Vereinsauflösung §15 und §16 zur Anwendung gelangen. Liegt bei der Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Rechnungsprüfer Stimmengleichheit vor, so ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die Ämter der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Rechnungsprüfer und erreicht keiner die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(5) Ist zu der in der Einberufung angegebenen Zeit des Beginns einer Mitgliederversammlung, die nach §11 (4) vorgeschriebene Anzahl stimmberechtigter Mitglieder nicht anwesend, so gilt, falls der Vorstand zustimmt, am gleichen Orte für eine halbe Stunde später eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung wie die beschlussunfähig gebliebene, als einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Erteilt der Vorstand seine Zustimmung nicht, so hat er eine Mitgliederversammlung mit der unerledigt gebliebenen Tagesordnung für einen Termin innerhalb acht Wochen nach der beschlussunfähig gebliebenen Mitgliederversammlung einzuberufen.


§ 12 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) die Wahl des Vorstandes b) die Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses c) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Diesen obliegt die Gebarungs- und Kassenprüfung; sie haben über das Ergebnis der Überprüfung der Mitgliederversammlung zu berichten; die Rechnungsprüfer bleiben in ihrer Funktion bis zu einer Neuwahl. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag eines Mitgliedes jedoch geheim. d) die Genehmigung der Jahres-, Geschäfts- und Kassenberichte e) die Beschlussfassung über die Anträge des Vorstandes und der einzelnen Mitglieder f) die Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins h) die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, deren Behandlung sich die Mitglieder-Versammlung durch besonderen Beschluss vorbehalten hat i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern

(2) Über Anträge von Mitgliedern, von denen der Vorstand erst später als acht Tage vor der Mitgliederversammlung Kenntnis erhalten hat, kann in der betreffenden Mitgliederversammlung nur dann gültig Beschluss gefasst werden, wenn der Vorstand gegen die Behandlung in der betreffenden Mitgliederversammlung keinen Einspruch erhebt.


§ 13 BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN UND NIEDERSCHRIFTEN

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(2) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(3) Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes und des Vereinsausschusses und hat die schriftlichen Erledigungen des Vereins zu besorgen.


§ 14 STREITIGKEITEN AUS DEM VEREINSVERHÄLTNIS

(1) Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis unterliegen unter Ausschluss des Rechtsweges und jedes Rechtsmittels der Entscheidung des Vorstands.


§ 15 STATUTENÄNDERUNG

(1) Eine Änderung der Statuten kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Punktes der Statuten in der Tagesordnung bekannt zu geben.

(2) Ein Beschluss, der eine Änderung der Statuten enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Mitglieder.


§ 16 VEREINSAUFLÖSUNG

(1) Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand gestellt werden. Über einen solchen Antrag hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu beschließen, auf deren Tagesordnung kein anderer Gegenstand als der Antrag auf Vereinsauflösung stehen darf. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

(2) Bei Auflösung des Vereins hat der Vorstand zunächst sämtliche Vereinsverbindlichkeiten zu begleichen und allfällig verbleibende Gelder an karitative Einrichtungen nach Wahl der Mitgliederversammlung, zu vergeben.